§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
Stand: 13.04.2025
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- BVerfG, 06.06.1967 – 2 BvR 375/60, 2 BvR 53/60, 2 BvR 18/65 · Strafgewalt der FinanzämterZitiert von 3
- BVerfG, 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßtZitiert von 117
- OLG Düsseldorf, 23.03.2004 – I-23 U 66/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/410#abs-1 (1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
1.
die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
2.
§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
3.
§ 392 über die Verteidigung,
4.
§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
5.
§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
6.
§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
7.
§ 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
8.
die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
9.
§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
10.
§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
11.
§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
12.
§ 408 über die Kosten des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/410#abs-2 (2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.